Vereinsstatuten Pro Buechberg Wangen, Januar 2011
Artikel 1 Name
Unter dem Namen Pro Buechberg besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Wangen SZ.
Artikel 2 Zugehörigkeit
Der Verein ist in seiner Gesamtheit Mitglied beim Schwyzer Kantonalen Vogelschutzverband und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.
Artikel 3 Zweck
Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen und Tieren, die Förderung der biologischen Vielfalt sowie entsprechende Information und Anregung der Bevölkerung in der Gemeinde Wangen und deren näheren Umgebung.
Artikel 4 Mittel
Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
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Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt
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Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge, Medienbeiträge und Ausstellungen
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Erstellen und Unterhalt von zweckdienlichen Einrichtungen wie Ruhebänken, Waldlehrpfad, Nistkästen
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Pflege und Unterhalt von naturnahen Gebieten
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Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzes bei Behörden
- Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen. Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen
Artikel 5 Mitgliedschaft
Aktivmitglieder
a) Einzelmitglieder
b) Familienmitglieder
Aktivmitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Aktivmitglieder bezahlen jährlich den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag und sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. (Einzelmitglieder 1 Stimme, Familienmitglieder höchstens 2 Stimmen)
Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, jedoch an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Passivmitglieder
Sie unterstützen den Verein durch eine jährliche Beitragszahlung. Die Passivmitgliedschaft verleiht keinerlei Mitbestimmungsrecht im Verein.
Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres.
Aktivmitglieder, die den Jahresbeitrag trotz Mahnung und sachdienlichen Nachforschungen nicht bezahlen oder anderweitig den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, werden von der Mitgliederliste gestrichen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 6 Organe
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand sowie die Rechnungsrevisoren.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig gemäss folgendem Wahlmodus:
Präsident/Aktuar/2. Beisitzer/2. Rechnungsprüfer: alle geraden Jahre
Vizepräsident/Kassier/1. Beisitzer/l. Rechnungsprüfer/Obmann: alle ungeraden Jahre
Artikel 7 Generalversammlung
Die ordentliche GV findet alljährlich Anfang Jahr statt. Sie wird vom Präsidenten oder einem Vertreter aus dem Vorstand geführt und protokollarisch dokumentiert.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisoren.
Die Einladung zur GV ist den Aktivmitgliedern zusammen mit der Traktandenliste mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
Zusätzliche Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.
Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung anlässlich der nächsten Generalversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.
Traktanden
Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Budgets
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Genehmigung des Jahresprogramms
h) Wahl des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisoren
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung über Statutenänderung oder Auflösung des Vereins.
Stimmrecht
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Einen allfälligen Stichentscheid fällt der Präsident.
Eine Änderung der Statuten bzw. eine Auflösung des Vereines bedarf einer 2/3-Mehrheit.
Artikel 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4 Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung gewählt und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er regelt alle Bereiche, welche nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Mitglieder gefasst. Allfällige Stichentscheide fällt der Präsident. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
Die Finanzkompetenzen richten sich nach dem von der Generalversammlung genehmigten Jahresbudget. Darüber hinaus steht dem Vorstand eine Finanzkompetenz für ausserordentliche Ausgaben in der Höhe von einem Fünftel des letzten Vermögensbestandes per 31.12. zu.
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Artikel 9 Revisoren
Die GV wählt zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Rechnung sowie das Budget und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag.
Artikel 10 Finanzen
Einnahmen des Vereins: Beitragszahlungen der Aktivmitglieder, Beiträge der Passivmitglieder, freiwillige Zuwendungen und Einnahmen aus Vereinstätigkeiten.
Ausgaben des Vereins: Ausgaben für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes, Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an den Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz.
Artikel 11 Haftung
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen und den
Mitgliederbeiträgen der Aktivmitglieder des laufenden Jahres. Eine solidarische Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 12 Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die 2/3-Mehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder erforderlich
Artikel 13 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 14 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die 2/3-Mehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband Schwyz zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.
Artikel 15 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. Januar 2011 genehmigt und treten sofort in Kraft. Die Statuten vom 4. April 1975 sind damit aufgehoben.
Wangen, den 1. Februar 2011